Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der nsynk Gesellschaft für Kunst und Technik mbH

1.           Geltungsbereich

1.1        Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der nsynk Gesellschaft für Kunst und Technik mbH („nsynk“) und ihren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2        Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn nsynk ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.3        Die AGB gelten insbesondere für konzeptionelle, kreative und technische Dienstleistungen und Projektleistungen (z. B. Strategie/Konzept, Design/Kreation, Content-Produktion, Software-/Webentwicklung, XR/immersive Medien, Prototypen, interaktive Installationen, Messe-/Event-Digitalprojekte) sowie für vordefinierte Leistungspakete, die nsynk anbietet. Soweit nsynk im Rahmen eines Projekts auch körperliche Gegenstände liefert (z. B. Hardware-Komponenten), gelten hierfür die entsprechenden Regelungen ergänzend.

1.4        Individualvereinbarungen (z. B. Angebot/Leistungsbeschreibung, Rahmenvertrag, Statement of Work) gehen diesen AGB vor.

1.5        Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).

2.           Angebot und Vertragsabschluss

2.1        Angebote von nsynk sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konzepte, Entwürfe, Präsen- tationen oder Prototypen dienen der Projektkonkretisierung und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Leistungsumfang. 

2.2        Ein Vertrag kommt zustande, wenn (a) der Kunde ein Angebot/Leistungspaket bestellt und nsynk dies in Textform bestätigt oder (b) nsynk mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde dies nicht unverzüglich widerspricht.

2.3        An Unterlagen, Entwürfen, Quelltexten, Spezifikationen und sonstigen Arbeitsergebnissen behält nsynk sich die Rechte nach Ziff. 12 vor; eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig.

3.           Vergütung und Zahlungsvereinbarungen

3.1        Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder im jeweiligen Leistungspaket ausgewiesenen Preise.

3.2        Bei individuell beauftragten Projektleistungen erfolgt die Abrechnung – sofern nicht anders vereinbart – nach Aufwand, Pauschale oder in Form von Abschlags- bzw. Meilensteinzahlungen. Teilrechnungen sind zulässig. Die Fälligkeit einzelner Teilzahlungen kann an definierte Projektphasen oder (Teil-)Abnahmen geknüpft sein.

3.3        Leistungspakete umfassen ausschließlich die im jeweiligen Paket beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen sind nicht Bestandteil des Pakets und gelten als Zusatzleistungen. Leistungspakete sind – sofern nicht anders vereinbart – vor Leistungsbeginn vollständig zu bezahlen.

3.4        Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Anforderungen nach Vertragsschluss, insbesondere solche, die über den vereinbarten Leistungsumfang oder das gebuchte Leistungspaket hinausgehen, werden gesondert vergütet. nsynk ist berechtigt, hierfür ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten oder nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abzurechnen.

3.5        Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.

3.6        nsynk ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise erst nach Zahlungseingang zu erbringen oder angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Erstkunden oder bei projektbezogenen Leistungen mit erheblichem Vorleistungsanteil.

3.7        Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der vereinbarte Leistungsumfang bis zu zwei Überarbeitungen pro definierter Projektphase. Weitergehende Überarbeitungen oder Änderungswünsche werden als Zusatzleistungen vergütet.

4.           Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

5.           Termine, Projektlaufzeit und Mitwirkungspflichten

5.1        Projekttermine und Zeitpläne werden individuell vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet, gelten Termine als Zieltermine. Bei iterativen, kreativen oder agilen Projekten sind terminliche Anpassungen projektimmanent.

5.2        Verzögerungen, die nsynk nicht zu vertreten hat – insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungen, fehlender Mitwirkung des Kunden oder externer Abhängigkeiten – führen zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Termine.

5.3        Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen. Feedback, Freigaben und Abnahmen sind innerhalb angemessener Fristen zu erteilen.

5.4        Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Projektlaufzeiten entsprechend. nsynk haftet nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Mehraufwände oder Qualitätseinbußen. Zusätzlich entstehender Aufwand kann gesondert vergütet werden.

6.           Abnahme und Teilleistungen

6.1        Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt diese nach Bereitstellung der vertraglich geschuldet Leistung. Maßgeblich ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung.

6.2        Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Bereitstellung in Textform wesentliche Mängel rügt. Wesentliche Mängel liegen nur vor, wenn die vereinbarte Hauptfunktion erheblich beeinträchtigt ist. Gestalterische Abweichungen, subjektive Geschmacksvorstellungen oder geringfügige technische Abweichungen stellen keine wesentlichen Mängel dar.

6.3        nsynk ist berechtigt, Teilleistungen zur Prüfung oder Abnahme bereitzustellen, sofern diese für sich funktionsfähig sind. Prototypen, Mockups, MVPs, Test- oder Zwischenstände dienen der Projektvalidierung und stellen keine abschließenden Leistungen dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Bei agilen Projekten gilt die Freigabe einzelner Sprint-Ergebnisse oder Meilensteine als Teilabnahme. Die Schlussabnahme bleibt hiervon unberührt.

7.           Zurückbehaltungsrecht

7.1        Bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Vergütungen ist nsynk berechtigt, Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Quellcodes oder sonstige Leistungen zurückzuhalten. Die Einräumung von Nutzungsrechten richtet sich ausschließlich nach Ziffer 12 dieser AGB.

8.           Gewährleistung und Mängelrechte

8.1        Maßgeblich für die geschuldete Leistung ist ausschließlich die im Vertrag vereinbarte Leistungsbeschreibung (z. B. Angebot, Scope, Paketbeschreibung, Pflichtenheft). Öffentliche Äußerungen, Präsentationen oder Marketingdarstellungen begründen keine weitergehenden Leistungspflichten.

8.2        nsynk schuldet – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Werkvertrag vereinbart – keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder gestalterischen Erfolg, sondern die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.

8.3        Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung der Leistung in Textform anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß.

8.4        Bei berechtigten Mängeln ist nsynk zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung bestimmt nsynk. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe, dass ein Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist.

8.5        Keine Mängel liegen insbesondere vor bei: subjektiven gestalterischen Bewertungen; Abweichungen, die die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen; Einschränkungen durch Drittsoftware, Plattformen oder externe Systeme, sofern keine ausdrückliche Kompatibilitätszusage erfolgt ist; nachträglichen Änderungen oder Eingriffen durch den Kunden oder Dritte.

9.           Verjährung

9.1        Ansprüche des Kunden aus Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Abnahme bzw. – sofern keine Abnahme vorgesehen ist – ab Bereitstellung der Leistung. Gesetzliche Sonderregelungen für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

10.        Haftung

10.1    nsynk haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

10.2    nsynk haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet nsynk nur: bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3    Für Softwarebestandteile, Dienste oder Inhalte Dritter (z. B. Open-Source-Komponenten, APIs, Plattformen, Frameworks) übernimmt nsynk keine Haftung für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Sicherheit, Kompatibilität oder Weiterentwicklung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

10.4    Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Wartung, Updates, Weiterentwicklung oder Anpassung an geänderte technische, rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen. 

10.5    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.

11.        Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von nsynk ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

12.        Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

12.1    Alle Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an Konzepten, Entwürfen, Quellcodes, Designs, Texten, Software, Prototypen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei nsynk, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

12.2    Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unter- lizenzierbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen, ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck.

12.3    Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus – insbesondere Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, Mehrfachverwertung oder Nutzung in anderen Projekten – ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von nsynk zulässig und kann gesondert vergütet werden.

12.4    Bei Leistungspaketen beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den im jeweiligen Paket definierten Leistungs- und Nutzungsumfang. Ein umfassender Rechteübergang („Buy-out“) ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

12.5    Die Herausgabe oder Übertragung von Quellcode ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls verbleibt der Quellcode bei nsynk.

13.        Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.